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Ausgabe 8.0 - 26.08.2001
   

Was hat Weimar den Prozess gemacht?

Ein Buch beschreibt den Niedergang der Weimarer Republik als Justizgeschichte. Dirk Pöppmann hat die Untersuchung untersucht.


Am Anfang ein jeder Untersuchung über die Geschichte der Weimarer Republik steht, ob gewollt oder nicht, deren Ende: Der Versuch einer partiellen Ausblendung ihres Scheiterns mag aus heuristischen Gründen sinnvoll sein, eröffnet er doch einen unverstellteren Blick auf Chancen und mögliche Alternativen politischen Handelns und verhindert somit einen oberflächlichen Geschichtsdeterminismus; als Interpretationsgerüst aber, als Fluchtpunkt der Analyse ist die Frage nach den Gründen und Bedingungen ihres Untergangs angesichts der Ablösung durch das nationalsozialistische Terrorregime absolut unhintergehbar. Daß damit aber gleichzeitig die Frage der Verantwortung für das Scheitern der Republik und somit für den Sieg des Nationalsozialismus in den Mittelpunkt des Interesses rückt, kann nicht verwundern.

In der neueren Geschichtswissenschaft haben sich im Wesentlichen zwei Erklärungsmodelle herauskristallisiert: Zum einen die auf die Weimarer Zeit angewandte Totalitarismustheorie, die davon ausgeht, daß die Republik von den politischen Extremen von links und rechts in die Zange genommen und die demokratischen Institutionen zwischen ihnen zerdrückt wurden. Der zweite Interpretationsansatz geht davon aus, daß weite Teile der gesellschaftlichen Eliten die Demokratie nicht genügend unterstützt, wenn nicht gar heftig abgelehnt und bekämpft haben und daß die Republik damit von innen her immer weiter ausgehöhlt wurde, so daß sie am Ende kraftlos den Nationalsozialisten in die Hände fiel, bzw. diesen bereitwillig übergeben wurde. Diese zweite Theorie ist, gerade wenn sie anhand von Einzeluntersuchungen über spezifische Gesellschaftsgruppen verdichtet wird, weit provozierender, da sie unbequeme Fragen stellt und schließlich auch Rückschlüsse auf Verhalten dieser Gruppen im Nationalsozialismus indiziert. Eine dieser Elitegruppen der Weimarer Republik, deren Rolle in der Forschung sehr umstritten ist, ist die Justiz, insbesondere die Richterschaft.

Lange Zeit wurde vor allem von juristischer Seite – so etwa durch den ehemaligen Präsidenten des Bundesgerichtshofes Hermann Weinkauff – auch hinsichtlich einer Exkulpation des eigenen Standes für sein Verhalten in der NS-Zeit behauptet, Richter und Staatsanwälte hätten der Weimarer Republik unpolitisch und loyal gedient; gewisse problematische Entscheidungen könnten nur als eine Überreaktion auf unverhältnismäßige Kritik von links gedeutet werden. Eine solche Sicht auf die Justiz kann freilich nach den inzwischen zu Standardwerken gewordenen Studien "Politische Justiz 1918-1933" von Heinrich Hannover/ Elisabeth Hannover-Drück und "Justizkritik in der Weimarer Republik" von Theo Rasehorn, in denen das antidemokratische Gebaren und die Rechtslastigkeit der Weimarer Justiz eindrucksvoll herausgearbeitet werden, nicht mehr ernsthaft vertreten werden.

Gleichwohl bestehen noch insofern Interpretationsdifferenzen, als die Totalitarismustheoretiker zwar die Tatsache einer antidemokratischen Justiz im Wesentlichen nicht mehr bestreiten, ihre Verantwortung für den Sturz der Republik aber insofern relativieren, als sie das Hauptproblem nicht bei der Institution als solcher, sondern in den "psychologischen Auswirkungen" dieser Rechtsprechung auf die Parteien der Linken, insbesondere auf die linke Publizistik sehen. Damit trüge der Justizapperat nur eine indirekte Verantwortung, während dessen links-demokratischen Kritiker der direkte Vorwurf gemacht wird, durch "souveräne Außerachtlassung des notwendigen politischen Augenmaßes" und durch "ein wachsendes Maß an verantwortungsloser Wortradikalitiät" (Gordon A. Craig) die größere Schuld am Desaster der Republik zu tragen. Hans Hattenhauer spitzt diese Position in der bemerkenswert undifferenzierten These zu, daß die Richter der Republik "von Tucholskys Weltbühne (...) ebensowenig zu erwarten (hatten) wie vom Völkischen Beobachter."

Diese Diskussion hat Claudia Schöningh zum Anlaß genommen, sich in ihrer Studie "Kontrolliert die Justiz" nochmals mit dem Weimarer Justizsystem und seinen links- und liberal-demokratischen Kritikern auseinanderzusetzen und die Frage nach der Verantwortung der Justiz und der Linksintellektuellen für den Untergang der Republik neu zu stellen. Als Hauptquelle für dieses Vorhaben zieht sie die in Weimar sehr populäre Gerichtsberichterstattung der links-demokratischen, bzw. links-liberalen Kulturzeitungen "Weltbühne" und "Tagebuch" sowie die der bürgerlich-liberalen "Vossischen Zeitung" heran, die sie zu diesem Zweck erstmals vollständig erschlossen und analysiert hat.

Die Auswahl gerade dieser Zeitschriften ist einsichtig, da es sich bei der zunächst von Siegfried Jacobson, dann von Kurt Tucholsky und später von Carl von Ossietzky herausgegebenen "Weltbühne" und beim von Stefan Großmann und Leopold Scharzschild herausgegebenen "Tagebuch" in der Tat um die bedeutendsten demokratischen Kulturzeitschriften der Weimarer Republik handelte, während die "Vossische Zeitung" neben der "Frankfurter Zeitung" und dem "Berliner Tageblatt" sicher die renommierteste liberale Tageszeitung war. Stilistisch nicht ganz so brilliant wie die ersteren verfügte sie aber mit Paul Schlesinger (Pseud. Sling) und dessen Nachfolger Moritz Goldstein (Pseud. Inquit) über zwei der herausragendsten Gerichtsberichterstatter der Zeit. So machten alle drei Zeitungen die unablässigen Auseinandersetzung mit der Weimarer Justiz zu einem wichtigen Teilprogramm ihrer publizistisch-politischen Tätigkeit. Und da das Medium Zeitung in der Weimarer Republik unbestritten der führende Informations- und Kommunikationsträger der politischen Öffentlichkeit war und die Prozeßberichterstattung immer auch Indikator des Verhältnisses verschiedener Bevölkerungsschichten zum politischen System im allgemeinen und zum Justizsystem im besonderen ist, versteht Schöningh schließlich ihre Arbeit zu Recht auch als einen Beitrag zur "politischen Kultur" der Weimarer Republik.

Der Aufbau des Buches folgt einem chronologisch-systematischen Muster. Die chronologische Großgliederung in "Entstehungsphase der Republik" bis 1923, "Phase der relativen Stabilisierung" bis 1930 und "Phase des Untergangs" bis 1933 folgt dem für die Weimarer Republik bekannten makrohistorischen Schema. Innerhalb dieser Großgliederungen werden verschiedene Typenblöcke von Justizfällen beispielhaft abgehandelt, deren Gewichtung jeweils durch die Intensität der Berichterstattung in den Zeitungen vorgegeben ist.

So stehen im ersten Teil neben der eingehenden Erörterung des justizpolitischen Grundproblems der jungen Demokratie - dem problematischen Aufbau einer neuen Justiz unter Beibehaltung der alten Strukturen und der alten Akteure - vor allem die großen politischen Prozesse der Anfangszeit im Mittelpunkt. Diese richteten sich zum einen gegen Mitglieder von Freikorpsverbänden und rechten Geheimorganisationen wegen diversen Putschversuchen und politischen Attentaten auf Repräsentanten der neuen Demokratie, zum anderen gegen die linke Arbeiterbewegung, die zum Teil an Kämpfen zur Verteidigung des neuen Staates gegen rechte Putschisten beteiligt war.

Ein dritter hervorragender Prozeßtypus dieser Anfangszeit waren schließlich Beleidigungsklagen demokratischer Politiker gegen ehrenrührige Verleumdungen von rechts. Schon hier wird deutlich, was sich auch in den Folgejahren nicht ändern sollte: die extreme Rechtslastigkeit der Weimarer Justiz. Entgingen rechte Putschisten und Attentäter meist einer Strafe, bzw. wurden aufgrund ihrer "selbstlosen nationalen Gesinnung" mit großer Milde bedacht, so traf linke Gruppen regelmäßig die ganze Härte des Gesetzes. Aber sogar eindeutig republikanisch gesinnte Bürger, insbesondere Journalisten, die unbequeme Wahrheiten über illegale Praktiken etwa der Reichswehr oder anderer Wehrverbände veröffentlichten, wurden wegen Landesverrats zu hohen Strafen verurteilt.

In der zweiten Phase verschiebt sich dann der Schwerpunkt der Darstellung von Schöningh auf kleinere politische Prozesse gegen niedere Repräsentanten der Demokratie oder republikanische Zivilisten, gegen die mit juristischen Konstruktionen wie z.B. die der "berechtigten Interessen" oder der tendenziösen Auslegung des "richterlichen Ermessensspielraumes" eindeutig "Gesinnungsjustiz" betrieben wurde, sowie vor allem auf die Erörterung weitergehender, tief in den bestehenden gesellschaftlichen Strukturen verwurzelter Problemkomplexe der Rechtspflege. Dazu gehörte etwa eine Klassenjustiz, die dazu führte, daß selbst schwere soziale Notlagen, die die Beschuldigten zu relativ kleinen Delikten nötigte, vor Gericht regelmäßig nicht anerkannt und so exorbitant hohe Strafen ausgesprochen wurden. Überhaupt hatten Angeklagte aus niedrigen Schichten stets schlechte Karten, während sozial höhergestellte Delinquenten meist freigesprochen wurden. Es sei denn es handelte sich um Prozesse gegen jüdische Angeklagte, in denen das Gebot der "Klassenzugehörigkeit" zu Gunsten desjenigen der "Rasse" fallengelassen wurde.

Dies wird am Beispiel des "deutschen Dreyfusfalls", dem Prozeß gegen den Magdeburger Schuhcremefabrikanten Rudolf Haas, aufgezeigt, der trotz eindeutig entlastender Beweislage am Ende auf Grund antisemitischer Vorurteile des Gerichts fast wegen Mordes verurteilt worden wäre. Für einen Juden ohne einem Haas gleichwertigen ökonomischen und sozialen Kapital wäre der Prozeß aber ganz sicher nicht mehr gut ausgegangen, wie Schöningh am Beispiel der Todesstrafe gegen den Landarbeiter Jakubowski aufzeigt.

Besonderes Gewicht haben für diese mittlere Phase auch die Urteile im Sittenstrafrecht, in denen die hochkonservative und anachronistisch an alten gesellschaftlichen Machtstrukturen festhaltende Einstellung der Richter geradezu idealtypisch zum Ausdruck kommt: In der Frage der Sexualmoral (sexuelle Aufklärung, Kuppelei und Homosexualität) sowie der Strafbarkeit von Abtreibung war der Bruch zwischen den Vorstellungen des Großteils der Bevölkerung und denen der Richter nahezu unüberbrückbar geworden. Dabei gehörte ein arroganter und bürgerferner Habitus zu ihrem elitären Selbstverständnis, was sich nicht zuletzt auch in der Auswahl und Behandlung von Schöffen und Geschworenen negativ niederschlug. Die Ferne der Justiz vom Verständnis der Bürger und ihr selbstherrliches Gebaren führte, so Schöninghs Resümee für dieses Kapitel, zu einem zunehmenden Vertrauensverlust der Bürger nicht nur in die Justiz, sondern in alle staatlichen Institutionen der Weimarer Republik.

Im dritten Teil der Studie liegt der Schwerpunkt dann wieder bei den politischen Prozessen im engeren Sinn, vor allem bei der reaktionären Rechtsprechung des Reichsgerichts im Horizont des aufziehenden Nationalsozialismus. Hatten sich zumindest einige untere Instanzen inzwischen mit der Republik arrangiert, so wurden deren Urteile durch die höchstrichterliche Rechtsprechung oft wieder aufgehoben. Und dieses Gericht bot anläßlich des Ulmer Reichswehrprozesses im Oktober 1930 Hitler die Möglichkeit, eine nahezu zweistündige Propagandarede gegen die Republik und für den Nationalsozialismus zu halten, in der er ungestraft den berüchtigten Satz sprechen durfte: "Wenn unsere Bewegung in ihrem legalen Kampfe siegt, wird ein deutscher Staatsgerichtshof kommen, und der November 1918 wird seine Sühne finden, und es werden auch Köpfe rollen", - nur weil er ein formales Legalitätsversprechen abgab.

Es war derselbe Gerichtshof, der andererseits aber im berühmten Weltbühnen-Prozeß Ende 1931 den Demokraten Carl von Ossietzki in einem unter Ausschluß der Öffentlichkeit abgehaltenen Geheimprozeß wegen des "Verrats militärischer Geheimnisse" und Spionage trotz nationalen und internationalen Protestes zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilte, weil in der Weltbühne ein Artikel über undurchsichtige Etatverschiebungen zwischen Reichsverkehrs- und Reichswehrminsterium und den Mißbrauch staatlicher Subventionen erschienen war, in dem auch eine Zusammenarbeit von Reichswehr und Roter Armee beim Neuaufbau einer deutschen Luftwaffe angedeutet wurde.

Das Problem der makrohistorischen Gliederung der Untersuchung ist, daß sie trotz der Begründung durch die thematische Schwerpunktsetzung in den Zeitungen dennoch eher von außen an die Quellen herangetragen und nicht aus diesen heraus gebildet wurde. Vielleicht wäre es angesichts des Schwerpunktes des Projektes sinnvoller gewesen, die Umbrüche in der Art und Weise der Gerichtsberichterstattung und der Justizkritik, die nur recht versteckt markiert werden, stärker herauszuarbeiten. Eine solche mikrohistorische Sichtweise hätte vielleicht insofern interessante neue Aspekte transportiert, als sie die gängige Einteilung in gewisser Weise relativiert.

So scheint zu Beginn der Republik die Kritik an der Justiz in allen Zeitungen eher verhalten. Sowohl die "Vossische Zeitung" als auch das "Tagebuch" geben zumeist nur die Inhalte von Verfahren und Urteilen wieder und verzichten weitgehend auf Kommentierung. Aber sogar die Weltbühne beginnt sehr vorsichtig. Dieses zeigt etwa die Reaktion auf das sehr milde Urteil gegen drei am Kapp-Putsch beteiligte Personen. Nur einer von ihnen erhielt die gesetzliche Mindeststrafe mit der Begründung, daß er "unter dem Band selbstloser Vaterlandsliebe" den Putsch mitgetragen habe. Alle liberalen Zeitungen waren gleichwohl mit dem Urteil sehr zufrieden, da das Reichsgericht in seiner Urteilsbegründung der Republik überhaupt eine Art Existenzrecht zugesprochen hatte.

Erste ernsthafte Zweifel am Staatsapparat scheinen den Zeitungen dann nach der Ermordung des ehemaligen Kapitänleutnants und Pazifisten Hans Paasche durch seine ehemaligen Kameraden und der darauf folgenden Tatenlosigkeit der Staatsanwaltschaft gekommen zu sein. Als endgültiger Wendepunkt zu einer kritischeren Auseinandersetzung mit der Justiz kann aber nach Schönigh der Rathenaumord mit seinem anschließenden Prozeß angesehen werden. Ab jetzt führten die Zeitungen einen ernsthaften und heftigen, aber durch und durch berechtigten Kampf um die Demokratisierung der Justiz mit konkreten und praktikablen Verbesserungsvorschlägen, aber auch mit Lob für "richtige" Entscheidungen. Inhaltlich näherten sich alle drei Zeitungen weit aneinander an, sprachlich blieb die "Vossische Zeitung" etwas moderater.

Damit fallen aber wesentliche Teile der Justizkritik eben in die Zeit der "relativen Stabilisierung", die ja nach wie vor oft als die "goldenen 20er", als Ruhezeit Weimars betrachtet werden. Auch 1930 ist für die Zeitungsberichterstattung kein einschneidendes Datum. Erst 1931/32 finden sich dort Anzeichen einer Untergangsstimmung, die sich einerseits in einer nachhaltigen Veränderung des Tons – als Stilmittel wird verstärkt auf Ironie und Sarkasmus zurückgegriffen – andererseits in einer zunehmenden Resignation manifestiert. Das Ende markiert die sogenannte "Wochenschau des Rückschritts" in der Weltbühne, in der die katastrophalsten Urteile und Aussagen von führenden Politikern nur noch kommentarlos aneinandergereiht wiedergegeben wurden. Nicht also ein aufbäumender Kampf, sondern eher lähmende Fassungslosigkeit sind für diese letzte Epoche signifikant.

Die benutzte Quellengattung der Gerichtsberichterstattung hat sicher den Vorteil, daß man mit ihr beide für die Fragestellung entscheidenden Pole zugleich in den Blick bekommt: direkt die demokratische Justizkritik, indirekt aber freilich auch das Justizsystem und seine Entscheidungen. Auch ist die Zeitung als Meinungsmedium sicher ein wichtiger Spiegel der politischen Kultur eines Landes und erlaubt die Rekonstruktion der Sichtweise der Zeitgenossen auf bestimmte Problemfelder. Sie birgt aber insofern auch ein Problem in sich, als Schöningh mit Hilfe dieser Quellen eben nicht nur die Denk- und Sichtweise bestimmter liberaler Milieus auf das Rechtssystem rekonstruieren, sondern gleichzeitig auch "objektive" Aussagen über die Weimarer Justiz treffen will.

Der Gefahr einer perspektivischen Lenkung durch die Quellen selbst ist Schöningh sich durchaus bewußt und glaubt, sie durch kritisches Gegenlesen der drei Zeitschriften sowie durch das Zurückgreifen auf Sekundärliteratur in den Griff zu bekommen. Mag ihr dieses auch weitgehend gelingen, so verschwimmen in ihrer Darstellung aufgrund der Quellenidentität und des Verzichts auf "weitere interne Quellen" – d.h. Urteile, Protokolle, interne Schriftwechsel der Gerichte und Ministerien etc. – doch zuweilen die Ebenen der Darstellung des prozessuralen Sachverhaltes und der Kommentierung dieses Sachverhaltes durch die Zeitungen. Vor allem aber führt dieser Verzicht auf interne Quellen dazu, daß neue und weitergehende Informationen über das Justizsystem und seine Funktionsweise nur ansatzweise geliefert werden.

Dagegen nimmt die Schilderung von einzelnen Prozessen viel Raum in der Darstellung ein, obwohl Schöningh zu Beginn ihrer Studie explizit darauf hinweist, daß "nicht geplant ist, den Forschungsstand über einzelne Bereiche (...) zu vertiefen und zu erweitern". So trifft der Leser, der etwa die Bücher von Hannover und Rasehorn kennt, auf viel Bekanntes. Dieses liegt einerseits daran, daß auch diese Autoren das Quellenmaterial schon partiell ausgewertet haben, zum anderen, daß es sich bei der untersuchten liberalen Publizistengruppe um einen ziemlich festumrissenen Personenkreis handelt, der eben in verschiedenen Zeitungen publiziert – so etwa auch in der Verbandspublikation des Republikanischen Richterbundes "Die Justiz", die die Hauptquelle für Rasehorn ist –, so daß die Kritikpunkte auch dort zu finden sind. Was bei Schöningh neu und wirklich spannend ist, ist vor allem die Darstellung der – oft auch "kleineren" – scheinbar unpolitischen Prozesse, in denen die antisemitischen, anachronistischen und von Klassendünkel geprägten Vorurteile der Weimarer Richter, die Urteile massiv beeinflußten, eindrucksvoll vor Augen geführt werden: Es sind eben nicht nur die großen politischen Prozesse, in denen die Justiz versagt, sondern sie verspielt vor allem im alltäglichen Umgang mit den Betroffenen jeglichen Kredit an Glaubwürdigkeit und zerstört so nachhaltig den Glauben der Bürger an die Institutionen des Staates.

Gleichwohl bleibt es fraglich, ob sich allein anhand der ausgewerteten Quellengattung die zweifellos richtige, aber doch theoretisch sehr voraussetzungsvolle These, die Justiz der Weimarer Republik habe mittels ihrer antidemokratischen Rechts- und Wertvorstellungen in mehrfacher Hinsicht einen maßgeblichen und eigenständigen Beitrag zum Untergang der Republik geliefert, begründen läßt. Denn einerseits geben die ausgewerteten Quellen dafür nur einen zu kleinen Ausschnitt der politischen Kultur der Gesamtgesellschaft wieder; insbesondere aber fehlen weitergehende Überlegungen über Funktion und Einfluß von staatlichen Institutionen in und auf die politische Kultur eines Staates überhaupt.

Die dreifache Fragestellung der Arbeit führt schließlich auch dazu, daß eine umfassendere Analyse oder zumindest eine Konkretisierung des links-liberalen Intellektuellenmilieus, das Träger der untersuchten Zeitungen ist, nahezu fehlt. Zumindest eine gewisse Rezeptionsanalyse und damit eine etwas genauere Darlegung der Möglichkeiten und Grenzen der Einflußnahme dieser Gruppe auf den politischen und gesellschaftlichen Diskurs wäre wünschenswert gewesen.

Claudia Schöningh wollte mit ihrem Buch etwas zu viel. Dieses führt ab und an zu einem Mangel an Konzentration, Präzision und analytischer Schärfe. Für den Leser, der sich über einen wichtigen Teil der Weimarer Kultur, nämlich die Justiz und Justizkritik, neu informieren will, bietet dieses Buch dennoch eine breite, anschauliche und differenzierte Darstellung der "Vertrauenskrise der Weimarer Justiz". Darüber hinaus gibt es ihm Einblick in die politischen und publizistischen Meisterleistungen von Journalisten und Intellektuellen, die in ihren Artikeln unablässig für mehr Demokratie gekämpft und damit gleichzeitig ein manifestes Beispiel für Zivilcourage gegeben haben, da sie stets mit Anklagen und Verurteilungen bis hin zu langen Gefängnisstrafen zu rechnen hatten.

Das Hauptergebnis der Studie – und dieses ist mehr als genug – ist denn auch, daß endgültig mit dem mancherorts auch in der Wissenschaft immer wieder kolportierten Vorurteil aufgeräumt wird, die links- und liberaldemokratischen journalistischen Kämpfer für die Republik trügen durch ihre in scharfen Polemiken vorgebrachte kompromißlose Haltung die eigentliche Verantwortung, zumindest aber einen großen Teil Mitschuld am Untergang der Republik. Hier zeigt Schöningh eindringlich, daß sie die Aufgabe der Kritik an skandalösen Zuständen der Weimarer Justiz zwar mit deutlichem Veränderungsimpetus, aber dennoch verantwortungsvoll wahrgenommen haben, daß sie zudem die Zustände durchaus nicht nur negativ und pauschal kritisierten, sondern stets bemüht waren, konkrete und praktikable Verbesserungsvorschläge zu machen.

Daß dabei vielleicht zuweilen auch etwas zu ideale Vorstellungen von Demokratie Pate standen, kann ihnen verziehen werden, zumal schon sehr rasch eine Ernüchterung in dieser Hinsicht einsetzte. Daß sie sich mit diesen Vorschlägen schließlich nicht durchsetzen konnten, ist nun wahrlich nicht ihr Fehler.

Dirk Pöppmann

Claudia Schöningh: "Kontrolliert die Justiz". Die Vertrauenskrise der Weimarer Justiz im Spiegel der Gerichtsreportagen von Weltbühne, Tagebuch und Vossischer Zeitung, Wilhelm Fink Verlag, München 2000, 356 S., 68,- DM.



 
   
   
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