Im ersten Teil ihrer Arbeit problematisiert Maihofer 'Basis und Überbau', die ihrer Ansicht nach Marxens theoretische Perspektive auf das Recht motivieren. Verschiedene marxistische Rechtstheoretiker (u.a. Paschukanis und Poulantzas) werden diesbezüglich für eine je unterschiedliche Verabsolutierung bestimmter Aspekte kritisiert. Deren jeweiliges Rechtsverständnis sei nicht Ergebnis eingehender Analysen, sondern Resultat reduktionistischer Anwendung eines als evident unterstellten Universalschlüssels. Die Verfasserin selbst möchte 'Basis und Überbau' als Metaphern ohne Räumlichkeitsprädikation verstanden wissen, als Formulierungsversuch eines neuen wissenschaftlichen Paradigmas à la Kuhn, womit bei Marx ab 1843 (!) der Übergang von einem philosophisch-'ideologiekritischen'- zu einem gesellschaftstheoretischen Rechtsdiskurs markiert werde. Das vermag nicht zu überzeugen: Abgesehen davon, dass 'Basis und Überbau' im Marxschen Oeuvre an keinen grundsätzlich theorie-relevanten Stellen auftauchen, bleibt es Maihofers Geheimnis, wodurch sich - wenn nicht durch eine Topik - die behauptete Metaphorizität auszeichnet. Außerdem darf bezweifelt werden, ob sich Autoren wie Paschukanis und Poulantzas in ein wie auch immer geartetes Basis-Überbau-Schema pressen lassen. Stattdessen hätte Poulantzas beim Wort genommen werden sollen: "man kann nur gewinnen, wenn man dieser Konzeption kein Vertrauen mehr schenkt".
Die im Marxschen Text bekanntermaßen dispersen Äußerungen zum Recht sortiert Maihofer im zweiten Teil ihres Buchs - ohne sich konsequent daran zu halten - nach historischen und systematischen Thesen zu Rechtsentstehung und -entwicklung, sowie nach allgemeinen Bestimmungen des Rechts. Wird die Geschichtsschreibung des Rechts von Marx anhand des Eigentums vorgenommen, unterscheidet Maihofer drei Muster systematischer Begründung: das Recht ist erstens Resultante einer Pluralität von Ursachen bei letztinstanzlicher Determination durch die "ökonomische Sphäre" (151) (die Autorin verrät nicht, was das für vorkapitalistische Gesellschaften heißen soll); zweitens ist seine Dynamik im Vergleich zu anderen gesellschaftlichen Verhältnissen eine eingeschränkte - das Recht hinkt ihnen hinterher; und drittens - ein starker Gedanke - ist es 'Ausdruck von', wodurch das Ausgedrückte in einer spezifischen Sprache repräsentiert wird: dem Recht, und dadurch zu etwas anderem, eben einem rechtlichen Sachverhalt wird. Insofern ist die "relative Autonomie" (173) des Rechts ein historisches Produkt und der reflexiven Ausarbeitung durch Juristen im Kontext fortschreitender Arbeitsteilung geschuldet. Maihofers qualitative Bestimmungen des Rechts bei Marx gleichen einer Absetzbewegung von Paschukanis: Sie folgt ihm zunächst im Primat des Rechtsverhältnisses (juristische Praxis) über die Rechtsnorm (gesetzliche Kodifizierung), wobei der Vorwurf, er würde das Recht an den Staat als 'aparte Zwangsinstanz' koppeln, nicht ganz nachvollziehbar ist. Erblickt Paschukanis die differentia spezifica des Rechts in Relation zu anderen normativen Konfigurationen im juristischen Subjekt, was bei ihm eine Vorgängigkeit des subjektiven- (Rechtsanspruch) gegenüber dem objektiven Recht (Rechtsverpflichtung) nach sich zieht, schlägt Maihofer einen anderen Weg ein: das Recht konstituiere überhaupt erst Normativität. Marx denke die (ursprüngliche) Rechtsentstehung nicht als gesellschaftliche Ausdifferenzierung, sondern als 'Anerkennung' gesellschaftlicher 'Normalität' im Medium der Norm. Das ist eine interessante Wendung, nur versäumt es die Verfasserin bedauerlicherweise, sowohl den Begriff der 'Anerkennung' zu spezifizieren, insbesondere hinsichtlich der philosophischen Schlacken von Hegel bis Habermas, als auch der Frage nachzugehen, ob für vorkapitalistische Gesellschaften sinnvollerweise von 'Normalität' gesprochen werden kann. Diese allgemeine Qualifizierung des Rechts darf nun nicht - so Maihofer ziemlich kryptisch - als Ableitung des subjektiven- aus dem objektiven Recht missverstanden werden: vielmehr seien beide letzterem von Anfang an in Form eines diskursiven Nebeneinanders immanent, wobei das subjektive Recht in modernen Gesellschaften (zunehmend) die rechtliche Gesamtstruktur organisiere. Seine Prominenz bei Marx, v.a. in Kapitel 2 von Band I des Kapitals, expliziert sie zutreffend als "Willensverhältnis" (193). Marx lese Hobbes, Rousseau, Kant und Hegel als Autoren, deren Texte die Wahrheit sagen, situiertermaßen und damit entkleidet von naturrechtlichen Robinsonaden oder transzendentalem Apriori - ein Gedanke, der sich übrigens schon bei Paschukanis finden lässt. Das moderne Recht unterscheidet sich nach Maihofer vom feudalen- in erster Linie durch seine Allgemeingültigkeit und den Legitimitätstypus des allgemeinen Willens. Gerade darin ist es aber auch, in nicht-instrumentellem Sinn, Klassenrecht - seltsamerweise bleiben Geschlechterverhältnisse unerwähnt: Konstitutionsrahmen moderner Klassen, die keine Stände sind, ist der hegemoniale Raum, dessen Appellationsinstanz als Allgemeinheit daherkommt. Auf dieser Grundlage kann - angelehnt an Poulantzas - das moderne Recht nicht nur in einzelnen Bestimmungen, sondern auch in seiner Gesamtstruktur als kompromisshaftes Resultat von Kräfteverhältnissen dekodiert werden.
Stark sind Maihofers Ausführungen zu dem, was sie 'Dialektik' von Gerechtigkeit, Menschenrechten und Recht nennt. Nur in der Phantasie eines Frankfurter Staatsphilosophen kann universale Geltung, losgelöst von ihrer Genesis, extrapoliert werden. Normativität wirkt, da der Verhandelbarkeit entzogen, letztlich entmündigend. Menschenrechte definieren zweifellos unhintergehbare historische Standards, ihr Kriterium ist jedoch ein abstraktes, das individual- und kollektivgeschichtliche Besonderheit einebnet. Rechtssubjektivität mit Unterstellung eines autonomen und freien Willens hat immer Individualisierung gesellschaftlicher Verantwortung und Personalisierung gesellschaftlicher Verhältnisse zur Folge. Legalität, Formalität, Allgemeinheit, sowie Freiheits- und Gleichheitsverbürgung stellen Errungenschaften dar. Für Marx wird allerdings das Prinzip der Gleichheit selbst zum Problem: bei konsequenter Praktizierung muss es umschlagen in Ungleichbehandlung immer schon Ungleicher. Sein Alternativvorschlag ist seit über hundert Jahren bekannt: "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen."
